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Paramedic_LU

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Thursday, 5. July 2012, 21:42

Elternhaftung bei von Kindern verursachten Schäden an Autos

Quelle: SWR3
http://www.swr.de/marktcheck/wirtschaft/…37mn/index.html

Zitat


Elternhaftung Wer zahlt, wenn Kinder Schäden verursachen?

MARKTCHECK fragt Möller

aus der Sendung vom Donnerstag, 5.7. | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür auch gerade stehen. Was gilt jedoch für Kinder? Viele glauben, dass Eltern für ihre Kinder haften. Doch oft sieht es anders aus und Geschädigte bleiben auf ihrem Schaden sitzen. Wann Eltern zahlen müssen und wann nicht, erklärt MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller im Studio.

Es gibt kaum Kinder, die nicht auch einmal etwas beschädigt haben. Wann Eltern für ihre Kinder haften müssen, fragt sich auch MARKTCHECK-Zuschauer Daniel F. Sein Auto wurde von spielenden Kindern beschädigt. Jede Woche trainiert er bei seinem Fußballverein und parkt sein Auto immer an der gleichen Stelle, ebenso wie seine Fußballkameraden.

Häufig kicken auf dem Platz auch gleichzeitig einige Jugendliche. Als er nach dem Training zu seinem Auto geht, spricht ihn eines Tages einer der Jugendlichen an. Es tue ihm leid, aber er habe eine Beule in das Auto geschossen. Er verspricht, mit seinem Vater zu klären, wer den Schaden übernimmt.
Im Kotflügel ist eine Delle. Daniel F. lässt den Schaden von einem Sachverständigen schätzen. Mehr als 700,- Euro soll die Reparatur kosten, besonders die Lackierarbeiten sind teuer. Dazu kommen die Kosten für das Gutachten.
Da der Verursacher feststeht, macht sich Daniel F. keine weiteren Sorgen. Die Eltern des 13 Jahre alten Jungen haben eine Haftpflicht-Versicherung und melden den Schaden. Daniel F. reicht den Kostenvoranschlag nach. Doch dann weigert sich die Versicherung zu zahlen. Zur Begründung heißt es: Mit Fehlschüssen müsse man auf einem Fußballplatz rechnen, den Jungen treffe keine Schuld. Ohne schuldhaftes Verhalten gibt es keinen Schadenersatz.
Da einem seiner Mannschaftskameraden schon einmal etwas Ähnliches passiert war und damals die Versicherung zahlte, fragt sich Daniel F. nun, ob diese Weigerung der Versicherung berechtigt ist.
Risiko erkennen

MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller erklärt, dass der Geschädigte möglicherweise auf seinem Schaden sitzen bleibt. Da er nah an einem Fußballplatz geparkt hat, muss er damit rechnen, dass ein Ball über den Fangzaun oder Wall fliegen kann. So urteilte beispielsweise das Landgericht Mainz (LG Mainz, Urteil vom 20.8.2005, Az. 3 S 89/05).

Hätte der Wagen an einer normalen Straße gestanden und der 13 Jahre alte Junge dort Fußball gespielt, hätte er möglicherweise haftbar sein können. Dann müsste geprüft werden, ob der Junge die nötige Reife hat. Doch ab sieben Jahren geht man davon aus, dass Kinder wissen müssen, dass sie Schaden anrichten können.
Wichtig ist zu wissen, dass Kinder bis zum Alter von sieben Jahren nie haften.
Aufsichtspflichten

Jüngere Kinder dürfen dennoch nicht machen, was sie wollen. Meist haften die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzen.
Verursacht ein Kind einen Schaden, vermutet das Gesetz vermutet zunächst, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht genügend erfüllt haben, um diesen Schaden abzuwenden. Wegen dieser Aufsichtspflichtverletzung können Geschädigte von den Eltern Schadenersatz verlangen. Die Eltern haben dagegen das Recht zu beweisen, dass sie das Kind ausreichend beaufsichtigt haben. Bei jüngeren Kindern bis zum siebten Lebensjahr bleibt der Geschädigte dann auf dem Schaden sitzen.
Beispielsweise haben zwei Geschwister, vier und zwei Jahre alt, gemeinsam am Sonntagmorgen ihre Spielzeuge aus dem Fenster geworfen. Ein darunter geparktes Fahrzeug wurde beschädigt. Der Autofahrer verlangte von den Eltern Schadenersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Das Gericht erklärte jedoch, dass Eltern ihre Kinder nicht rund um die Uhr beaufsichtigen müssen. Das gilt auch bei Zwei- bis Vierjährigen. Wenn die Kinder sonntags um 6.00 Uhr aufstehen, dürfen die Eltern noch schlafen. Passiert etwas, ist die Aufsichtspflicht nicht verletzt (LG Potsdam, Urteil vom 22.7.2002, Az. 13 S 20/02).
Bonbonfallen im Supermarkt

Einkaufen mit Kindern kann ganz schön anstrengend sein. Ständig zerren sie und quengeln, obwohl man doch einfach nur den Einkaufszettel abarbeiten möchte. Und plötzlich, beim Zahlen einen Moment abgelenkt, machen die Kleinen den Supermarkt zum Selbstbedienungsrestaurant und naschen aus einer selbst geöffneten Bonbontüte im Kassenbereich. Dabei glauben in einer kurzen Stichprobe fast alle befragten Stuttgarter, dass die Eltern die Bonbons bezahlen müssten.

Der MARKTCHECK-Rechtsexperte kann jedoch alle, die mit ihren kleinen Kindern einkaufen gehen beruhigen, denn bis sieben Jahre haften die Kinder nicht. Den Supermärkten wird auch häufig der Vorwurf gemacht, die Süßwaren extra im Kassenbereich aufzustellen. Während die Eltern beim Zahlen abgelenkt sind, können die Kinder zugreifen. Dann wird die Aufsichtspflicht wohl nicht verletzt und der Schaden bleibt meist an den Händlern hängen.

Anders sieht es mit der Aufsichtspflicht auf dem Parkplatz des Supermarktes aus. Lässt jemand sein Kind den Einkaufswagen schieben, hat er die Pflicht, zwischen dem Wagen und den geparkten Autos zu laufen. Kommt der Einkaufswagen gegen ein Fahrzeug, hat er seine Aufsichtspflicht verletzt. So entschied das Amtsgericht Schwabach (AG Schwabach, Urteil vom 27.5.2004, Az. 5 C 0328/03).

Stehen die Kinder unter der Aufsicht der Großeltern oder einer Tagesmutter, geht die Erziehungsgewalt auf sie über und sie müssen genau wie Eltern aufpassen. Wer jedoch nur kurzfristig auf Kinder achtet, muss meist nicht haften.

wei kleine Jungen, sieben und acht Jahre alt, spielen zu Hause im Garten. Verstecken oder Fangen ist ihnen jedoch zu langweilig. Also üben sie Weitwurf mit Äpfeln und Steinen über die Hecke auf das Nachbargrundstück.
Was die Jungen jedoch nicht wissen: Hinter der Hecke parkt der Nachbar seine Autos. Und er ist empört. Der Gesamtschaden an seinen Fahrzeugen liegt bei mehr als 10.000,- Euro. Für ihn ist klar, dass die Eltern den Schaden bezahlen müssen. Doch das Oberlandesgericht Köln weist die Klage ab und erklärt die Kinder für unschuldig. Zur Begründung heißt es, dass beim Herumtoben und Spielen Kinder unter neun Jahren nicht abschätzen könnten, welchen Schaden sie möglicherweise anrichten. Kindlicher Übermut schließt die Haftung also aus. Der Nachbar muss für die Autoreparatur selbst aufkommen (OLG Köln, Urteil vom 13.8.2012, Az. 22 U 71/02).

MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller erklärt dazu, dass Kinder zwar ab sieben Jahren haften können, die Richter aber auf den Reifegrad abstellen. Die Gerichte erklären, dass Kinder spielen und sich entwickeln müssen. Das wird in solchen Fällen stark berücksichtigt, manchmal sogar mit Hilfe von Psychologen, die dem Gericht sagen, wie weit das Kind mit seiner Entwicklungsreife ist. Die Altersgrenze von sieben Jahren ist keine starre Altersgrenze.
Kinder im Internat

Der Sohn einer MARKTCHECK-Zuschauerin ist im Internat und zerstört dort immer wieder Einrichtungsgegenstände, weil er Wutanfälle bekommt. Sie möchten deshalb wissen, ob Eltern dafür haften müssen.

Die Erziehungsgewalt geht zwar auf das Internat über, aber wenn die Schäden häufiger vorkommen, kann die Internatsleitung möglicherweise den Vertrag lösen. Die Gerichte sagen, bei Wutanfällen oder wenn ein Kind öfter nicht reagiert und nicht gehorcht, muss der Erziehungsauftrag enger gefasst werden und die Kinder ständig beaufsichtigt werden.
Haftungsdauer

Ein Kind, das haften muss, hat meist kein Einkommen und kann nicht für den Schaden aufkommen. Nach einer Verurteilung des Kindes zu Schadenersatz gilt die Haftung jedoch für 30 Jahre. Das Verfahren kann sich sogar länger hinziehen, wenn die Zwangsvollstreckung erst nach 15 Jahren begonnen wird und es dann ein pfändbares Einkommen gibt.
Beispiel: Ein neunjähriges Kind verletzte bei einem Skiunfall eine Zahnärztin so schwer, dass sie nicht mehr arbeiten konnte. Über viele Jahre kamen große Summen zusammen, die auch noch Jahrzehnte später eingefordert werden können.
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Friday, 6. July 2012, 15:27

Sehr interessant, wenn auch in manchen Fällen nicht für alle ganz gerecht,,.. aber so ist es nunmal. Vielen Dank, das ist auf jeden Fall gut zu wissen.

Grüße,
quattrofever
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