Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Der Audi A3 3.2 quattro, das größte Audi A3 Forum des 250PS starken Audi A3 VR6 3.2 + S3/RS3. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

JulianA3

Fortgeschrittener

  • »JulianA3« ist männlich
  • »JulianA3« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 227

Registrierungsdatum: 30. September 2004

Danksagungen: 7 / 2

  • Nachricht senden

1

Tuesday, 25. September 2007, 18:44

"Unabsichtliche“ Fahrerflucht nicht mehr strafbar


Wer unbemerkt einen Unfall verursacht und danach weiterfährt, darf künftig nicht mehr wegen Fahrerflucht bestraft werden. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe die Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeschränkt. In der gängigen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof sahen die Verfassungsrichter eine unzulässige Ausdehnung des entsprechenden Paragrafen 142 Strafgesetzbuch.

Damit gab das Bundesverfassungsgericht einem Autofahrer Recht, der beim Überholen an einer Baustelle unbemerkt Rollsplitt aufgewirbelt und dadurch einen anderen Wagen beschädigt hatte. Als er später an einer Tankstelle anhielt, stellte ihn der geschädigte Fahrer zur Rede. Der Unfallverursacher bestritt jede Verantwortung für den Schaden, der sich auf 1.900 Euro belief, und fuhr weiter, ohne seine Personalien zu hinterlassen.

Nach der bisher gängigen Rechtsprechung verurteilte ihn das Amtsgericht Herford deshalb zu einer Geldstrafe wegen Fahrerflucht. Danach macht sich strafbar, wer zunächst unabsichtlich weiterfährt, dann aber - nachdem er den Unfall bemerkt hat - nicht unverzüglich die Feststellung seiner Personalien ermöglicht.

Das sahen die Verfassungsrichter nun anders: Wenn man den Unfall nicht bemerkt hat, ist „unabsichtliches“ Entfernen vom Unfallort nicht als vorsätzlich und damit als Fahrerflucht zu bewerten. Für den Schaden muss der Verursacher allerdings haften.

Urteil des BVG Karlsruhe, Aktenzeichen 2 BvR 2273/06